Rechtsprechung
AG Bremen, 23.07.2020 - 246 M 460846/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,47707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- www.bremer-inkasso.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
Eidesstattliche Versicherung: Umfang der Offenbarungspflicht eines selbstständig …
Auszug aus AG Bremen, 23.07.2020 - 246 M 460846/20
Es sind im Rahmen der Vermögensauskunft auch (künftige) Forderungen anzugeben, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind ( BGH , NJW-RR 2011, 851 [BGH 03.02.2011 - I ZB 2/10] a.E.). - BGH, 12.01.2012 - I ZB 2/11
Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers
Auszug aus AG Bremen, 23.07.2020 - 246 M 460846/20
Entsprechende Fragen sind allerdings nur in dem Umfang zulässig, wie sie sich auf die Feststellung des Ist-Bestandes des Vermögens beziehen und eine vollständige Erklärung des Schuldners über sein Vermögen erreichen sollen, die Fragen müssen also auf die konkrete Situation des Schuldners abzielen und dürfen nicht lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen ( BGH v. 12.01.2012 - I ZB 2/11). - BGH, 11.05.2017 - I ZB 84/16
Zwangsvollstreckungsverfahren: Gläubigerverlangen auf Nachbesserung des …
Auszug aus AG Bremen, 23.07.2020 - 246 M 460846/20
Dazu muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft gemacht haben, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat ( BGH , NJW-RR 2017, 896 [BGH 11.05.2017 - I ZB 84/16]). - AG Euskirchen, 10.12.2015 - 11 M 2492/15
Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Ermittlung persönlicher Daten des …
Auszug aus AG Bremen, 23.07.2020 - 246 M 460846/20
Daher betrifft die Frage über die persönlichen Daten der früheren Ehefrau nicht das gegenwärtige Vermögen des Schuldners und auch nicht seine gegenwärtige Situation, sodass die Frage nicht von ihm beantwortet werden müsste (vgl. auch AG Euskirchen, DGVZ 2016, 28).